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Freistellung vom Unterricht an islamischen Feiertagen Unter Hinweis auf die Verordnung über die Befreiung vom Schulbesuch an einzelnen Tagen aus religiösen Gründen vom 9. Mai 1977 (ABl. S. 247) in der Fassung vom 28. Februar 1981 (ABl. S. 309) gebe ich die Termine für die verbindlichen islamischen Feiertage im Schuljahr 2010/2011 bekannt und bitte um Weiterleitung an die Schulen Ihres Schulamtsbezirkes: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr, Seker Bayrami, Ramadan Bayrami) 30. August 2011 Opferfest (Idul Adha, Kurban Bayrami) 6. November 2011 Beide Feiertage gehören nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung zu denjenigen Feiertagen, für die freizustellen ist, ohne dass ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden muss. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsschulen des Islam und der kalendarischen Umrechnung kön-nen die Daten der Feiertage jeweils um einen Tag variieren. Schülerinnen und Schüler, für die die Bindung an eine solche Rechtsschule geltend gemacht wird, sind stattdessen für diesen Tag freizustellen. Dieser Erlass ist der im Amtsblatt Januar 2011 (S. 22; Z.3 - 870.500.000 - 9 -) angekündigte; er wird im Amtsblatt Oktober 2011 nochmals veröffentlicht. Im Auftrag Dr. Georg Manten Hessisches Kultusministerium letzte Änderung: 23.08.2011 |